MIAVIT Food

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. MIAVIT Food GmbH, Stand 05/2022

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der MIAVIT Food GmbH – im folgenden «Verkäuferin» genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit in laufenden und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden bzw. von den Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden – im folgenden «Käufer» genannt – wird hiermit widersprochen. Sie bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Verkäuferin, um Vertragsbestandteil zu werden.

1. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1.1 Die Angebote/Kostenvoranschläge der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.
1.2 Gibt der Käufer durch seine Bestellung ein Angebot ab, so kommt der Vertrag durch die Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande.
1.3 Die zwischen den Parteien bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen werden vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Soweit in dieser Klausel auf schriftliche Vereinbarungen Bezug genommen wird, umfasst dies auch Erklärungen in Textform.
1.4 Die Verkäuferin hat nur und ausschließlich die in ihren Auftragsbestätigungen ausdrücklich spezifizierten Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen.

2. Preise

2.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, FCA Essen (Oldb.) gemäß INCOTERMS 2020.
2.2 Abzüge von Skonto bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1 Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei der Verkäuferin.
3.2 Höhere Gewalt und sonstige von der Verkäuferin nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, die die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten der Verkäuferin behindern (hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, Naturkatastrophen, gesetzliche oder behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien, Krieg oder kriegsähnliche Zustände usw.), befreien die Verkäuferin für die Dauer ihrer Auswirkungen und eine angemessene Wiederanlauffrist bzw., wenn sie zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von ihrer Leistungs-/Lieferpflicht. Im Falle einer Epidemie oder Pandemie gilt dies auch dann, wenn diese bei Vertragsschluss bereits eingetreten war, aber die hieraus resultierenden Maßnahmen oder Umstände, die zu der Behinderung führen, der Verkäuferin weder bekannt waren, noch bekannt sein mussten. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sofern Ereignisse höherer Gewalt bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten.
3.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers setzt eine angemessene Nachfristsetzung voraus. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schaden¬ersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
3.4 Die Lieferung erfolgt zudem unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.5 Sofern sich die Verkäuferin aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug befindet, ist ihre Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Dies gilt nicht im Falle einer schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
3.6 Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
3.7 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungs-verpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

4. Erfüllungsort, Annahme, Abnahme und Gefahrübergang

4.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA Essen (Oldb.) gemäß INCOTERMS 2020. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin einschließlich der Nacherfüllung ist somit das Lager der Verkäuferin in Essen (Oldb.). Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin in Essen (Oldb.) verlassen hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen. Dieses gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und zwar auch dann, wenn die Verkäuferin noch andere Leistungen (z. B. Transport oder Überführung) übernommen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich oder sich aus nicht von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, die Lieferungen/Leistungen, die der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist an/abgenommen hat, auf Kosten des Käufers gegen ortsübliche Vergütung einzulagern und gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf dessen Kosten zu versichern, falls der Käufer nicht den Abschluss einer solchen Versicherung innerhalb angemessener Frist (längstens jedoch fünf Werktage) schriftlich nachweist.
4.3 Der Käufer hat die Lieferungen/Leistungen unver-züglich an- und abzunehmen.

5. Rechte des Käufers wegen Mängeln

5.1 Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Lieferung, im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel spätestens eine Woche nach Lieferung und andere später zu Tage tretende Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist anzuzeigen. Entdeckte Mängel sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Vermischung oder Weiterverkauf zu rügen. Transportschäden sind direkt gegenüber dem Frachtführer zu rügen.
5.2 Die Verkäuferin gewährleistet die handelsübliche Beschaffenheit ihrer Produkte.
5.3 Die gelieferten Produkte sind innerhalb von drei Monaten nach Anlieferung bestimmungsgemäß zu verwenden, es sei denn, dass eine längere Lagerfähigkeit ausdrücklich von der Verkäuferin angegeben wurde.
5.4 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle des Vorliegens eines der in Ziffer 8.3 genannten Haftungsfälle. Die Verjährungsregelung des §445b BGB für den Fall des Lieferantenregresses bleibt ebenfalls unberührt.
5.5 Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, von ihr gekaufte Ware vor dem Weiterverkauf analysieren zu lassen, wenn sie sich beim Kauf den Inhalt/Gehalt hat garantieren lassen oder wenn sie erfahrungsgemäß davon ausgehen darf, dass die gekaufte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Verkäuferin haftet nicht für etwaige Schäden, die darauf beruhen, dass Gebrauchs- oder Verwendungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt werden oder der Käufer die Produkte verändert.
5.6 Der Käufer hat der Verkäuferin Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Wahl der Verkäuferin durch die Beseitigung des Mangels, durch Austauschen der Lieferung bzw. die Nachlieferung von Fehlmengen.
5.7 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, wird sie von der Verkäuferin verweigert, kann sie der Verkäuferin oder dem Käufer nicht zugemutet werden, oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatz¬ansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher ihr aus dem Vertrag oder aus der Geschäftsbeziehung zu dem jeweiligen Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehen.
6.2 Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt.
6.3 Eine etwaige Vermischung, Vermengung, Verarbeitung, Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Verkäuferin vor. Bei einer Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Waren durch den Käufer, erwirbt die Verkäuferin an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Vermischung, Vermengung, Verarbeitung und Umbildung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6.4 Der Käufer tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus hiermit an die Verkäuferin ab, unabhängig davon ob die Weiterveräußerung vor oder nach Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung erfolgt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Verkäuferin abgetreten. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange die Verkäuferin diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der der Verkäuferin zustehenden Forderungen an diese abzuführen und von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten.
6.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Beeinträchtigungen der Rechte der Verkäuferin insbesondere durch Pfändung und Beschlagnahme der Vorbehaltsware, hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich und unter Beifügung von Abschriften der Pfändungsprotokolle etc. anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die durch einen solchen Eingriff gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.
6.6 Kommt der Käufer mit der Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
6.7 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen (wie beispielsweise Registrierungs- oder Publikations¬erfordernisse) zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
6.8 Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, das ihr zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an sie abgetretenen Forderungen an diesen insoweit freizugeben, als deren Wert den Wert der der Verkäuferin gegen den Käufer insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

7. Zahlung

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Verkäuferin 14 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn diese vorbehaltlos eingelöst worden sind.
7.3 Der Käufer kann der Verkäuferin gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und ist zur Geltendmachung von Zurück¬behaltungsrechten ebenfalls nur aufgrund derartiger Ansprüche berechtigt. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder (teilweiser) Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertrag resultieren wie die Forderung der Verkäuferin.

8. Haftung

8.1 Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz gleich welcher Art ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch die Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§278 BGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder soweit nicht der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Verkäuferin beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.2 Soweit die Verkäuferin nach der vorstehenden Regelung haftet, ist ihre Haftung, sofern ihr und ihren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Die Regelungen unter Ziff. 8.1-8.3 gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) geltend macht.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
9.2 Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handels-gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Firmensitz der Verkäuferin ausschließender Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
9.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts-bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
9.4 Die Verkäuferin ist berechtigt, die den jeweiligen Vertrag betreffenden Daten unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Die Erhebung Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Käufers zu anderen als genannten Zwecken ist nicht gestattet.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der MIAVIT Food GmbH Stand 12/2023

1. Allgemeines

Die MIAVIT Food GmbH bestellt auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auch wenn wir die Lieferung/Leistung in Kenntnis abweich­ender Bedingungen des Lieferanten ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen deren Geltung entgegennehmen, ist dies nicht als Einverständnis mit der Geltung der Lieferbedingungen zu verstehen.

2. Angebote/Vertragsschluss

2.1   Angebote des Lieferanten sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Auf Preisänderungen und jegliche Änderung bzgl. des Produkts (Qualität, Zusammensetzung, Ursprung etc.) im Vergleich zu vorangegangenen Bestellungen weist der Lieferant in seinem Angebot unaufgefordert hin.
2.2   Geben wir durch unsere Bestellung ein Angebot ab, so sind wir hieran drei Werktage nach Eingang der Bestellung gebunden. Auftragsbestätigungen des Lieferanten sind an supply-food@miavit.de zu senden. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung mit Abweichungen an, so hat er uns im Angebot deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben.

3. Liefertermine & Vertragsstrafe

3.1   Sämtliche Liefertermine und -mengen sind verbindlich. Lieferfristen werden ab Bestelldatum gerechnet. Liefertermine einer Auftragsbestätigung, die von den in unserer Bestellung genannten Lieferterminen abweichen, sind nur dann maßgebend, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die ordnungsgemäße Anlieferung an der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle.
3.2   Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Liefertermine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und Gründe der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Unsere An­sprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.
3.3   Für den Fall des Verzuges verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bruttoauftragswertes der verspätet gelieferten Ware je Kalendertag der Verzögerung, maximal jedoch bis zur Höhe von 5 % des Bruttoauftragswertes der verspäteten Lieferung. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Lieferant den vereinbarten Termin überschreitet, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Wir sind bis zur Begleichung der (Schluss-) Rechnung berechtigt, uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorzubehalten.

4. Lieferung, Verpackung und Kennzeichnung

4.1   Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 49632 Essen (Oldb.) zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der dortigen Übergabe auf uns über. Der jeweilige Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
4.2   Die Versendung ist uns schriftlich so anzukündigen, dass uns Angaben über Stückzahl, Gebindegrößen und Gewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Dies gilt auch für etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich.
4.3   Unsere Warenannahme ist Mo – Fr 8.00 – 14.00 Uhr geöffnet.
4.4   Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren Mitarbeitern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte.
4.5   Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen hinsichtlich Verpackung und Etikettierung einzuhalten.
4.6   Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verkaufsverpackungen auf seine Kosten mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen.
4.7   Der Lieferant ist ferner zur Einhaltung der jeweils anwendbaren
        -Exportkontroll- und Zollvorschriften
        -Verpackungsverordnungen
         und
        -Transportvorschriften verpflichtet.
4.8   Für den Fall, dass eine Verletzung der vorstehenden Pflichten des Lieferanten zu beschädigter Ware, Verzögerungen, Nicht-Freigabe für den Export oder Import führt oder anderweitige Schäden verursacht, haftet der Lieferant und hält uns schadlos. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung nach § 24 LFGB bleibt jedoch unberührt.

5. Gewährleistung und Mängelrüge

5.1   Eine Wareneingangskontrolle unmittelbar nach Empfang der Ware findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare (Transport-) Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich nach Ablieferung rügen. Eine weitergehende Unter­suchung nehmen wir vor, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäfts­ablaufs tunlich ist. Hierbei festgestellte Mängel werden wir unverzüglich nach Feststellung anzeigen.
5.2   Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungs­ansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein sofortiges Handeln erfordert und eine vorherige Nachfristsetzung unzumutbar macht.
5.3   Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

6. Dokumentation und Warenursprung

6.1   Für jeden bestellten Artikel stellt der Lieferant uns stets aktuelle Produkt- sowie Sicherheitsdatenblätter spätestens bei der Lieferung unaufgefordert zur Verfügung. Das entsprechende Analysenzertifikat liegt jeder Lieferung an uns bei.
6.2   Aus den Liefer- und Frachtpapieren müssen alle Angaben zur einwandfreien und lückenlosen Rück­verfolgung der angelieferten Partie ersichtlich sein. Der Lieferant muss vor der Erfüllung der Lieferkontrakte eine Information über die Herkunft der Rohwaren angeben (Herkunftsland). Auf Anfrage sind die vorgelagerten Bezugsquellen (Erzeuger und/oder Lieferant) der Partie mitzuteilen, um die Rückverfolg­barkeit sicher zu stellen.
6.3   Auf unser Verlangen wird der Lieferant ein Ursprungs­zeugnis über die Herkunft der Ware vorlegen.

7. Zertifizierung und Auditierung

Rohstofflieferanten müssen über mindestens ein HACCP-Konzept verfügen.
Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen und/oder Berater nach unserer Wahl durchführen zu lassen.
Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer anschließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftrags­vergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes durch uns gemacht.

8. Subunternehmen

Sofern die Bestellung ganz oder teilweise durch Subunternehmen des Lieferanten und/oder von ihm beauftragter Dritter ausgeführt werden soll, hat der Lieferant die Subunternehmen/Dritten zu Zwecken der Qualitätssicherung und insbesondere zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit namentlich zu benennen. Die Leistungs­erbringung durch ein Subunternehmen/einen Dritten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Subunternehmen/Dritten alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die Qualitätsmerkmale und -maßnahmen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

9. Entsorgung und Verpackung

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung werden wir die Entsorgung von Transportverpackungsmaterial unter Weiterbelastung der uns hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. Anderenfalls wird der Lieferant Transport­verpackungen auf seine Kosten bei der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle unverzüglich abholen und ordnungsgemäß entsorgen.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

10.1   Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von uns erlangten vertraulichen Informationen, vor allem über Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Produkte, derzeitige Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie sämtliche uns betreffenden Unternehmens­daten, ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden und diese geheim zu halten und sie Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig ohne Verstoß gegen Geheimhaltungs­pflichten von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der Lieferant uns in dem zuletzt genannten Fall vorab über die bevorstehende Offenlegung unterrichten und diese auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränken.
10.2   Der Lieferant wird vertrauliche Informationen nur gegenüber denjenigen Mitarbeitern offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und hat diese Mitarbeiter ihrerseits in dem in Absatz 1 genannten Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Dies gilt entsprechend, sofern der Lieferant Informationen gegenüber Unterlieferanten offenlegt; die Zustimmungserfordernisse gemäß Absatz 1 sowie gemäß Ziffer ‎8 bleiben insoweit unberührt.
10.3   Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutz­gesetzes sind zu beachten.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1   Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten sind die Gerichte an unserem Sitz ausschließlich zuständig.
11.2   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

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